1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Q Plastics BV, mit eingetragenem Sitz in Amsterdam, nachstehend Q Plastics genannt, und für alle Verträge, die mit einer anderen Partei geschlossen werden, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder eines Geschäftes handelt.
1.2 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit dem Käufer, bei denen der Käufer Dritte in Bezug auf die Erfüllung der genannten Verträge zu beauftragen hat.
1.3 Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich abgelehnt.
1.4 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sind oder zu irgendeiner Zeit für nichtig erklärt werden, so sind die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Sollte diese Situation eintreten, so wird sich Q Plastics mit dem Käufer verständigen, mit dem Ziel einer Einigung über neue Bestimmungen, welche die nichtigen Bestimmungen ersetzen. Diese Ersatzbestimmungen haben dem Ziel und dem Wesen der ursprünglichen Bestimmungen weitestgehend zu entsprechen.
2.1 Alle Angebote und/oder Ausschreibungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
2.2 Informationen in Drucksachen, die von Q Plastics herausgegeben wurden, wie Kataloge und Broschüren, können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Sie sind nicht bindend für Q Plastics.
3.1 Q Plastics ist zur Lieferung von Waren durch Verträge nur gebunden, wenn diese von Q Plastics schriftlich bestätigt wurden.
3.2 Jeder Vertrag kommt durch Q Plastics nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers zur Zufriedenheit von Q Plastics festgestellt wurde oder der Käufer im Ermessen von Q Plastics ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen bereitgestellt hat.
3.3 Ungefähre Angaben die Q Plastics in Bezug auf die angebotenen Waren macht, wie z.B. Eigenschaften, Größen, Farben, etc., sowie Informationen in Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen, usw. sind angesichts der Art der Waren nicht bindend für Q Plastics.
4.1 Alle Verträge werden anhand der Preise geschlossen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages anwendbar sind. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager von Q Plastics und sind exklusive niederländischer Mehrwertsteuer.
4.2 Wenn mehr als vier Wochen zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung vergangen sind und die Preise für Materialien, Rohstoffe oder Halbfabrikate, Lohn, Prämien gleich welcher Art, Fracht, Steuern, Wechselkurse und/oder andere Kostenfaktoren, die für Q Plastics Anwendung finden, in dieser Zeit derart gestiegen sind, dass der Selbstkostenpreis für Q Plastics um mehr als 2% gestiegen ist, so ist Q Plastics dazu berechtigt, einen höheren Verkaufspreis im Einklang mit der entsprechenden Selbstkostenpreiserhöhung zu verlangen, ohne dass der Käufer das Recht auf Vertragsauflösung hat.
4.3 In dem unwahrscheinlichen Fall, dass der in Artikel 4.2 oben genannte Selbstkostenpreis um mehr als 5% gestiegen ist, ist der Käufer dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Q Plastics die Selbstkostenpreiserhöhung auf ihn umlegt.
5.1 Jede Teillieferung, die auch als Warenlieferung für einen zusammengefassten Auftrag zu verstehen ist, kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Wo es zu einem Auftrag dieser Art kommt, hat die Zahlung gemäß der Bestimmungen des Artikels 17 dieser Geschäftsbedingungen zu erfolgen.
6.1 Die angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd.
6.2 Die Lieferfristen wurden in der Erwartung festgelegt, dass es zu keinen Hindernissen für die Warenlieferung von Q Plastics kommt.
6.3 Wenn der Käufer die bestellte Warenlieferung vor Ablauf der Lieferfrist nicht angenommen hat, so werden diese Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert, unbeschadet der Verpflichtung seitens des Käufers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Artikel 7. - Transport
7.1 Die Waren werden in der mit Q Plastics vereinbarten Art und Weise in Absprache mit dem Käufer versandt. Sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben, werden die Güter auf Kosten des Käufers versandt.
8.1 Soweit erforderlich werden die Kosten für die Verpackungen anhand des Selbstkostenpreises berechnet und nicht zurückgenommen. Q Plastics prüft die Notwendigkeit der Verwendung von Verpackung.
9.1 Kostenerhöhungen aufgrund von Vertragsänderungen, gleich welcher Art, schriftlich oder mündlich, welche vom oder im Namen des Käufers verlangt wurden, werden an den Käufer weitergegeben.
9.2 Der Käufer hat Q Plastics unverzüglich schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die für den Käufer zur Vertragsdurchführung erforderlich sind und den Vertragsabschluss zur Folge haben. Wenn Q Plastics über diese Änderungen mündlich oder telefonisch informiert wurde, so sind alle Risiken in Bezug auf die Umsetzung der Änderungen durch den Käufer zu tragen.
9.3 Vertragsänderungen können zur Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist führen. Jedes Versäumnis, Waren innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
10.1 Es ist dem Käufer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von Q Plastics gestattet den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Käufer dazu verpflichtet, Q Plastics für den erlittenen Schaden und für die bereits entstandenen Kosten zu entschädigen.
10.2 Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Paragraphen, behält sich Q Plastics alle Rechte auf vollständige Erfüllung des Vertrages und/oder des Verlangens der vollen Entschädigung vor.
11.1 Der Käufer ist verpflichtet die Waren sofort nach Lieferung gründlich auf Mängel zu prüfen und wenn Mängel festgestellt wurden, Q Plastics unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Wenn der Käufer es versäumt Q Plastics über Mängel, die während einer gründlichen Prüfung innerhalb von acht Tagen nach Lieferung festgestellt wurden, schriftlich zu informieren, so wird der Käufer erachtet mit dem Zustand der gelieferten Waren einverstanden zu sein und erlischt jegliches Reklamationsrecht.
11.2 Q Plastics erhält die Gelegenheit alle eingereichten Reklamationen zu prüfen. Wenn eine Einigung erzielt wird, so wird eine schriftliche Erklärung vorbereitet, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
11.3 Sind die Parteien nicht in der Lage eine Einigung zu erzielen, so wird ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen. Die Kosten dieses Gutachters sind von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
11.4 Wenn eine Reklamation nach Auffassung von Q Plastics oder des unabhängigen Gutachters gerechtfertigt ist, so wird ein zu vereinbarender Rabatt zu einem späteren Zeitpunkt auf den Kaufpreis gewährt oder die gelieferte Ware kostenlos umgetauscht, sobald die Originalwaren in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeliefert wurden. Q Plastics ist nicht verpflichtet, weitere Entschädigungen jeglicher Art zu zahlen.
12.1 In Bezug auf die gelieferten Waren haftet Q Plastics ausschließlich unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
A. Im Falle einer vorsätzlichen Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführer von Q Plastics oder der leitenden Angestellten sowie einer vorsätzlichen Handlung, Unterlassung oder groben Fahrlässigkeit seitens anderer unterstellter Mitarbeiter, übernimmt Q Plastics die Haftung, wenn die vorgenannten Umstände zu einem Schaden für den Käufer geführt haben;
B. Die für Q Plastics geltende Haftung ist immer auf einen Betrag von 100%
des Rechnungsbetrages begrenzt;
C. In Situationen mit Teillieferungen und Teilrechnungen basiert die Berechnung der Haftungsbeschränkung auf der die Lieferung betreffenden Teilrechnung, aus der sich die betreffende Haftung ergibt.
12.2 Die Haftung seitens Q Plastics wird im Falle höherer Gewalt aufgehoben. In diesem Fall hat Q Plastics das Recht, entsprechend einer dauerhaften oder vorübergehenden Unfähigkeit seine Verpflichtungen zu erfüllen, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung jeglicher Art.
12.3 Der Käufer hat Q Plastics von jeglichen Schadensersatzansprüchen von Dritten, welche die Lieferung oder Nutzung der durch Q Plastics gelieferten Waren betreffen, freizustellen.
12.4 Q Plastics haftet nur für direkten Schaden.
12.5 Als direkte Schäden werden ausschließlich die vertretbaren Kosten verstanden, die angefallen sind, um die Ursache und das Ausmaß des Schadens festzustellen, soweit sich diese Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht, alle vertretbaren Kosten, die angefallen sind, um sicherzustellen, dass die unzureichende von Q Plastics erbrachte Leistung letztlich vertragsgemäß war, insoweit, dass die genannten Kosten Q Plastics zugeschrieben werden können sowie die vertretbaren Kosten, die zur Schadensvorbeugung oder -begrenzung anfallen, vorausgesetzt der Käufer beweist, dass diese Kosten zur Begrenzung von direktem Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
12.6 Q Plastics haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen oder jegliche Schäden, die als Folge der Betriebsunterbrechung entstanden sind.
13.1. Der Käufer hat Q Plastics von jeglichen Schadenersatzansprüchen von Dritten freizustellen, die einen Schaden in Bezug auf die Erfüllung des Vertrages und der Ursache erleiden, die auf eine andere Partei als Q Plastics zurückzuführen ist.
13.2. Sollte Q Plastics diesbezüglich eine Schadensersatzforderung von Dritten erhalten, so ist der Käufer dazu verpflichtet, Q Plastics sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in dieser Situation erwartet werden kann. Sollte der Käufer scheitern wirksame Maßnahmen aufzustellen, so ist Q Plastics dazu berechtigt diese ohne Inverzugsetzung selbst aufzustellen. Alle entstehenden Kosten und Schäden auf Seiten von Q Plastics und Dritten gehen in vollem Umfang auf Kosten und Gefahr des Käufers.
14.1 Wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass die Erfüllung für Q Plastics als Folge einer Situation höherer Gewalt ungelegen oder unmöglich ist, so ist Q Plastics dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder dessen Erfüllung auszusetzen, wenn der Vertrag noch stets durchzuführen ist, wobei der Käufer in diesem Fall so bald wie möglich darüber zu informieren ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
14.2 Als höhere Gewalt ist jede Situation zu verstehen, in der Q Plastics nicht in der Lage ist alle oder einige der Verpflichtungen zu erfüllen, die sich für das Unternehmen als Folge von Umständen ergeben, die ohne Verschulden von Q Plastics entstanden sind, und welche nach dem Gesetz nicht auf Q Plastics zurückzuführen sind, in Bezug auf eine Garantie, die von Q Plastics oder gemäß der geltenden Auffassungen abgegeben wurde.
14.3 Folgende Umstände werden u.a. als Situationen der höheren Gewalt angesehen:
15.1 Q Plastics behält das Eigentum an allen Waren, die an den Käufer geliefert werden, bis der Kaufpreis für alle genannten Waren vollständig bezahlt wurde. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in Bezug auf alle Ansprüche, die Q Plastics gegen den Käufer erheben kann, wenn der Käufer eine oder mehrere der Verpflichtungen, die sich für ihn gegenüber Q Plastics ergeben nicht erfüllt oder wenn sich ein Entschädigungsanspruch dieser Art ergibt, der an Q Plastics von der anderen Partei zu zahlen ist.
15.2 Waren, an denen Q Plastics das Eigentum behalten hat, dürfen nur im Zusammenhang mit dem normalen Geschäftsverlauf seitens des Käufers weiterverkauft werden.
15.3 Erfüllt der Käufer die Verpflichtungen nicht, die sich für ihn gegenüber Q Plastics ergeben oder gibt es eine gut begründete Furcht, dass der Käufer dies nicht tun wird, so ist Q Plastics dazu berechtigt, die Waren, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, zurückzunehmen oder deren Rücknahme zu veranlassen sowie die genannten Waren dem Käufer oder Dritten zu entziehen, welche die betreffenden Waren für den Käufer in Verwahrung haben. Der Käufer hat Q Plastics diesbezüglich seine umfassende Zusammenarbeit anzubieten, bei deren Fehlen der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vom Käufer fälligen Betrags an Q Plastics für jeden Tag zu zahlen hat - einschließlich des Tagesabschnittes - den der Käufer gegenüber Q Plastics in Verzug ist, unbeschadet der Verpflichtung, die betreffenden Waren herauszugeben.
15.4 In Situationen, in denen Dritte ein Recht auf die Waren beanspruchen, für die der Eigentumsvorbehalt seitens Q Plastics gilt, oder die genannten Rechte geltend machen wollen, hat der Käufer Q Plastics unverzüglich darüber zu unterrichten und die betreffenden Dritten über den anwendbaren Eigentumsvorbehalt seitens Q Plastics zu informieren.
15.5 Der Käufer hat Q Plastics seine Zusammenarbeit in vernünftigen Grenzen, in Bezug auf alle von Q Plastics durchzuführenden Maßnahmen, anzubieten, um sein Eigentumsrecht an den Waren zu schützen.
15.6 Während der Käufer noch Zahlungsverpflichtung gegenüber Q Plastics hat, sind alle sich noch in Besitz des Käufers befindenden und von Q Plastics stammenden Waren Eigentum von Q Plastics, gemäß des Eigentumsvorbehalts, der in diesem Paragraphen festgelegt ist.
15.7 Tritt der Käufer in Liquidation, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf das Recht aus, dass Q Plastics seinen Eigentumsvorbehalt auszuüben hat.
16.1 Erfüllt der Käufer die Verpflichtungen nicht, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben, so ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne die Notwendigkeit einer Inverzugsetzung.
16.2 Im Falle von zurechenbarer Nichterfüllung hat Q Plastics das Recht, unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande [Burgerlijk Wetboek], die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, den Vertrag entweder ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts, dass Q Plastics auf Entschädigung hat.
16.3 Die Auflösung, wie oben in Paragraph 16.2 genannt, erfolgt per Einschreiben.
16.4 Die im Paragraphen 16 genannten Rechte stehen Q Plastics auch in den folgenden Fällen zu:
17.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung an Q Plastics auf ein von Letzterem anzugebendes Bank- oder Girokonto, gemäß der Warenlieferung, ohne Abzug oder Aufrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.2 Werden nicht standardisierte Waren verkauft, so ist Q Plastics berechtigt, eine Vorauszahlung des Käufers zu verlangen. In diesem Fall wird die andere Partei darüber informiert.
17.3 Dem Käufer ist es nur möglich mit schriftlicher Zustimmung von Q Plastics auf Raten zu zahlen.
17.4 Ist der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, sind gesetzliche Zinsen auf den noch ausstehenden Rechnungsbetrag oder einen Teil davon an Q Plastics zu zahlen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat, ab 14 Tage nach Rechnungsdatum, berechnet wird. In dieser Situation hat der Käufer auch alle vertretbaren Kosten an Q Plastics zu zahlen die notwendig sind, um außergerichtlich die Zahlung zu erhalten. Diese Kosten werden anhand von 15% des Rechnungsbetrages berechnet, wobei sich der Mindestbetrag auf 150,00 EUR beläuft.
17.5 Q Plastics steht es frei zu entscheiden, welche spezifischen vom Käufer erhaltenen Schuldenzahlungen zugeordnet werden. Jedoch werden die Zahlungen zunächst immer dem Interessenausgleich und den außergerichtlichen Inkassokosten zugeordnet.
In jedem Fall, in dem Q Plastics dem Käufer gehörende Waren in Besitz hat, ist das Unternehmen berechtigt Gebrauch von seinem Zurückbehaltungsrecht zu machen, bis seine gesamten Ansprüche gegen den Käufer in voller Höhe gezahlt wurden.
18.1 Alle Handelsbezeichnungen, Ausdrücke und Abkürzungen, die in Verträgen oder Korrespondenz verwendet werden und sich auf diese Verträge beziehen, sind gemäß der ihnen in der jüngsten Veröffentlichung der "Incoterms" von der Internationalen Handelskammer in Paris zugeschriebenen Bedeutung zu interpretieren. Eine Kopie davon kann angefordert werden bei: ICC Nederland, Postfach 95309, 2509 CH Den Haag.
19.1 Alle Streitigkeiten, einschließlich derer, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden oder in Bezug zu diesen Geschäftsbedingungen und ihrer Auslegung oder Anwendung stehen, ob diese Streitigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind, werden vom zuständigen Gericht des Gerichtsbezirks bearbeitet, in dem Q Plastics seine Hauptniederlassung hat, nämlich Amsterdam.
19.2 Wenn per Gesetz ein anderes Gericht als das Gericht in Absatz 1 dieses Paragraphen das zuständige Gericht ist, hat der Käufer das Recht sein Nichteinverständnis mit der Berufung auf Absatz 1 dieses Paragraphen innerhalb einer Woche ab dem Datum der Ankündigung der Tatsache, dass der Rechtsstreit dem zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk unterzogen wird, in dem Q Plastics seine Hauptniederlassung hat, zu erklären.
19.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen ist Q Plastics dazu berechtigt, die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten dieses Paragraphen dem nach normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen.
20.1 Es gilt niederländisches Recht für alle Verträge zwischen Q Plastics und dem Käufer.
21.1 Wenn einer der Paragraphen dieser Verkaufsbedingungen für nichtig oder ungültig erklärt wird, so berührt dies die Existenz und Gültigkeit der übrigen Paragraphen nicht.
22.2 Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Ansprüche und Einwendungen, die auf Tatsachen beruhen, welche die Behauptung, dass die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht, belegen würden. Ansprüche und Einwendungen dieser Art verjähren zwei Jahre nach dem Datum, an dem der Käufer Q Plastics von einer Nichtübereinstimmung dieser Art informiert hat.
23.1 Das Risiko von Verlust, Beschädigung oder Wertminderung wird auf den Käufer übertragen, sobald der Käufer die Kontrolle über die betreffenden Waren erlangt.
24.1 Die von Q Plastics geliefert Waren haben alle üblichen Anforderungen und Normen zu erfüllen, die ihnen vernünftigerweise zum Lieferzeitpunkt auferlegt werden könnten und für die sie in Bezug auf den normalen Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Paragraphen angegebene Garantie gilt für Waren, die für den Einsatz in den Niederlanden bestimmt sind. Im Falle der Verwendung außerhalb der Niederlande, hat der Käufer selbst zu überprüfen, ob deren Verwendung für den Einsatz im jeweiligen Land geeignet ist und ob die Waren die Voraussetzungen erfüllen, die ihnen auferlegt werden. In dieser Situation ist Q Plastics in der Lage, unterschiedliche Garantiebedingungen und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder durchzuführende Arbeit aufzuerlegen.
24.2 Die im Absatz 1 genannte Garantie dieses Paragraphen gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Lieferung, sofern es gemäß der Art der gelieferten Waren keinen Unterschied in der Gültigkeitsdauer gibt oder etwas anderes vereinbart wurde. Wenn von Q Plastics eine Garantie ausgestellt wird, welche sich auf Waren bezieht, die von einem Dritten hergestellt wurden, so ist die betreffende Garantie auf die Herstellergarantie der Waren begrenzt, sofern nichts anderes angegeben wurde. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle anfallenden Kosten in Bezug auf Reparatur oder Austausch von Waren, einschließlich Verwaltung, Versand und Anfahrtskosten, dem Käufer in Rechnung gestellt.
24.3 Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel als Folge von oder in Bezug auf unsachgemäßen Gebrauch oder Missbrauch der Waren entstanden ist. Alle Kosten sind ausschließlich vom Käufer zu tragen.
25.1 Diese Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer in Amsterdam eingereicht.
25.2 Die geltende Fassung ist stets die neueste eingereichte Fassung oder die zum Zeitpunkt, an dem ein Rechtsverhältnis mit Q Plastics eingegangen wurde, anwendbare Fassung.
25.3 Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets entscheidend für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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